Kanzlei für Arbeitsrecht
Neues Jahr und neue Herausforderungen
- Arbeitgeber sind seit 01.01.2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dennoch unverzüglich beim Arbeitgeber arbeitsunfähigmelden.
- Für Kund:innen der Agenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung nicht. Hier muss weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden.
- Seit 01.01.2023 gilt die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP), Es besteht die Möglichkeit für Unternehmen, sich bis Ende des Jahres 2026 befreien zu lassen.
- Hinweisgeberschutzgesetz tritt am 2. Juli 2023 in Kraft. Hierdurch werden Betriebe/Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten verpflichtet ein Hinweisgebersystem einzurichten.
- Änderungen im ArbZG geplant
- KI Verordnung geplant
Künstliche Intelligenz und Betriebsrat
Der Einsatz von sog. "digitalen Helfern" in der alltäglichen Arbeit und Betrieb nimmt zu. Und wird zunehmend auch ein Thema für kleine und mittlere Unternehmen und den Betriebsrat. Ähnlich wie der Betriebsrat in den Themen "Big Data" und "Datenschutz" auf eine Verhältnismäßigkeit zu achten hat bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten - gehen ähnliche, wenn nicht sogar weitreichendere Gefahren beim Einsatz von künstlicher Intelligenz für die Beschäftigten aus. Der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) muss daher nach dem Maßstab der DSGVO und des BetrVG erfolgen...
§ 129 BetrVG gilt nicht mehr...
Auf der Website des Bundesrates heißt es: "Die bereits Ende Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen für virtuelle Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen als Telefon- und Videokonferenzen werden befristet bis zum 19. März 2022 wieder eingeführt - mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit." § 129 BetrVG gilt aktuell nicht mehr. Die geschaffen Möglichkeiten für Betriebsräte online zu agieren wurden nur teilweise durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in der BetrVG übernommen. Eine Beriebsratssitzung ist nach § 30 BetrVG n.F. auch online oder hybrid möglich jedoch nur unter Wahrung der des Voranges der Präsenzsitzung und dies muss ausdrücklich in einer Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG) festgealten sein. Ebenso muss bei der Einladung zur Betriebsratssitzung die Art der Sitzung (Präsenz, online, hybrid) mitgeteilt werde sowie eine Frist zum Widerspruch gesetzt werden. Wie bereits offline ist auch in der Onlinesitzung auf einen angemessen Datenschutz zu achten.
Kurzübersicht Betriebsrätemodernisierungsgesetz
Seit 18.06.2021 ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten - dies hat zu einigen wichtige Änderungen insbesondere im Betriebsverfassungsrecht geführt: z.B. Virtuelle Sitzungen sind weiterhin mit entsprechender Geschäftsordnung möglich. Hier eine Kurzübersicht ...
Seminar vertrauensvolle Zusammenarbeit im Betrieb
Das Seminar richtet sich sowohl an Arbeitgeber, Personalverantwortliche und Betriebsräte. Die Erfahrung zeigt, dass beide Seiten eigentlich nicht miteinander streiten wollen - aber vielleicht ein gemeinsames solides Grundlagenwissen im Arbeitsrecht und Betriebsverfassungrecht sowie ein Qualitätsmanagement (Formulare, Vorgehensweisen, Checklisten) für die gemeinsame Zusammenarbeit benötigen um die notwendige Routine und Grundlagen zu entwicklen für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Inhalte werden individuell abgestimmt.
Checkliste: Videokonferenz
Hier finden Sie ein Liste mit Anregungen, was Sie bei der Auswahl der Software und bei der Durchführung einer Videokonferent beachten sollten nzw. müssen. Die Liste wird regelmäßig ergänzt.
Hier finden Sie eine kurze Übersicht zum Thema Kurzarbeit und Corona-Virus. Dank der Kollegin Maria Rossella Gervasio ist diese Information auch in italienischer Sprache verfügbar...
Arbeitsrecht und Corona-Virus
Da mich aktuell eine menge Fragen zu diesem Thema erreichen habe ich eine kleine Übersicht zusammen gestellt ... weiter
Aufhebungsvertrag - unterzeichnen?
Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag (Exit Offer) unterzeichnen sollten Sie sich umfassend informieren und beraten lassen. Hier sind viele Faktoren zu berücksichtigen (ggf. Sperre Arbeitslosengeld, Steuern, Abfindungssumme, Outplacement etc.)
Kündigung - was nun?
Eine Kündigung stellt einen groben Einschnitt in die aktuelle Lebenssituation dar. Betroffene sind in der Regel zuerst einmal schockiert und wehren sich nicht schnell genug. Dabei muss man gerade im Arbeitsrecht schnell aktiv werden, denn es gibt hier kurze Fristen.
Arbeitsrecht und Soziale Netzwerke
Arbeitsrechtliches Wissen - Bewerbungsgespräche führen
Was darf im Bewerbungsgespräch gefragt werden ohne Indizien für eine Diskiminierung zu setzen? Wann haben Bewerber ein "Recht zur Lüge"?Datenschutz und Arbeitsrecht
Der Betriebsrat spielt eine tragende Rolle beim Beschäftigtendatenschutz
Beispiel für Personenbezogene Daten: Zeugnisse, Personalnummer, Name, Geburtsdatum, Lebenslauf, Alter, Familienstand
Einige Daten sind sogar besonders schützenswert, da diese unter eine besondere Kategorie von personenbezogenen Daten nach Art. 9 DSGVO fallen ...weiter
Betriebsvereinbarungen schreiben und verhandeln
Kompetenztag/Workshop für Ihren Betrieb
Welche Unterlagen muss ich mitbringen?
Um ein Beratungsgespräch z.B. für eine Kündigungsschutzklage, Aufhebungsvertrag optimal vorzubereiten ist es wichtig, dass alle wichtigen Unterlagen zur Durchsicht vorliegen:
- Alle Verträge (Arbeitsvertrag, Ergänzungen zum Arbeitsvertrag)
- ggf. Entwurf Aufhebungsvertrag
- Schriftwechsel, den Sie bereits mit dem Gegner geführt haben
- Wenn Sie für jemand anders auftreten, eine Vollmacht
- Versicherungsschein, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben (Wartezeit erfüllt, Selbstbeteiligung?)
- Kontoverbindung (IBAN, BIC)
Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein:
- Kündigungsschreiben
- Abmahnungsschreiben
- Arbeitszeugnis
- Aufhebungsvertragsentwurf
- Arbeitslosengeldbescheinigung der Agentur für Arbeit (Bezugsdauer und Höhe)
- Schwerbehindertenausweis, Gleichstellung, Berufskrankheit welche anerkannt ist
- Ihre letzten drei Gehaltsabrechnungen (z.B. Kündigungsschutzklage)
- Aufstellung (Tage/Stunden) der noch nicht abgerechnet Überstunden
- Aufstellung über genommenen und noch offenen Urlaub
- Aufstellung über einzelne Mobbing-Vorkommnisse mit konkreter Beschreibung (Wer?, Wann?, Wo?, Wie?)
- Anwendbarer Tarifvertrag
- Betriebsvereinbarung