Betriebsrätemodernisierungsgesetz

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Hier eine Übersicht über die Änderungen im BetrVG: 

  • Herabsetzung des Wahlalters für das aktive Wahlrecht von 18 auf 16 Jahre
  • Herabsetzung der Stütztunerschriften für kleine Betriebe. Nach § 14 Abs. 4 BetrVG n.F. bedarf es für kleine Betriebe bis 20 Beschäftigte keine Stützunterschriften mehr. In Betrieben mit mehr als 20 und bis zu 100 Wahlberechtigten erfolgt eine pauschale Absenkung von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer auf mindestens zwei Stützunterschriften.
  • Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens: das in § 14a BetrVG normierte vereinfachte Wahlverfahren gilt nun für Betriebe bis zu 100 Wahlberechtigte, statt wie bisher für Betriebe bis zu 50 Wahlberechtigte.
  • Einschränkung AnfechungsrechtDie Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist nun gem. § 19 Abs. 3 BetrVG n.F. ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch eingelegt wurde. Anderes gilt soweit die Personen bei der Einlegung des Einspruchs gehindert waren. 
  • BR-Sitzung weiterhin online möglich soweit folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: Geschäfsordnung mit entsprechender Regelung vorhanden; Kein Widerspruch von mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist und es ist sichergestellt, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 
  • Beschlüsse der Einigungsstelle sind neben der Schriftform auch nun mittels elektronischer qualifizierter Signatur möglich niederzulegen. 
  • Betriebsvereinbarungen können nun auch in elektronischer Form geschlossen werden, vgl. § 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG n.F. Achtung Arbeitgeber und Betriebsrat haben abweichend von § 126a Abs. 2 BGB dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Diese Möglichkeit gilt nach § 77 Abs. 2 S. 3 n.F. BetrVG auch für Sozialpläne, vgl. § 112 Abs. 1 S. 4 BetrVG n.F. 
  • Neu eingefügt ist eine Regelung zum Datenschutz ins Betriebsverfassungsgesetz. § 79a BetrVG stellt klar, dass der Betriebsrat kein Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist. An die Einhaltung der Datenschutzvorschriften muss sich der BR dennoch weiterhin halten. 
  • Nach § 80 Abs. 3 BetrVG n.F. ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen bei KI immer erforderlich.
  • Weiter wird das Unterrichtungs- und Beratungsrecht des § 90 BertVG n.F.  um Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von künstlicher Intelligenz erweiter.
  • Der Mittelpunkt der sozialen Mitbestimmung, § 87 BetrVG ist um eine Nummer 14 erweitert worden. Hiernach ist die Ausgestaltung von mobiler Arbeit mitbestimmungspflichtig. 
  • Ergänzend wird klargestellt durch § 103 Abs. 2 a BetrVG, dass ein Zustimmungserfordernis vor Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes durch das Arbeitsgericht auch gilt soweit kein Betriebsrat zuvor im Betrieb bestand. 

Änderungen die JAV betreffend: 

  • Altersgrenze für die Wahl der JAV bei Auszubildenden ist weggefallen, vgl. § 60 Abs. 1 BetrVG n.F.
  • Eine Änderung gibt es auch bei der Wählbarkeit nach § 61 BetrVG n.F. Auch hier ist die Altersgrenze für Auszubildende weggefallen. 
  • Auch bzgl. der JAV Wahl greift eine Ausweitung des sog. des vereinfachten Wahlverfahrens nach § 14 a BetrVG nun ein gem. § 63 Abs. 4 BetrVG n.F. gilt dieses nun für Betriebe mit in der Regel bis 100 der in § 60 Abs.1 BetrVG genannten Arbeitnehmer. 
  • Eine weitere Änderung befindet sich in § 64 Abs. 3 BetrVG bzgl. der Amtszeit. Ein Mitglied der JAV, das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet oder sein Berufsausbildungsverhältnis beendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der JAV. 
  • Onlinesitzungen bedürfen ebenso einer Gerschäftsordnung nach § 65 BetrVG i.V.m. § 30 BetrVG n.F. 
  • Anmerkung: Die beschrieben Grundsätze gelten auch für den Wirtschaftsausschuss, sofern dieser Onlinesitzungen durchführen will, dies ergibt sich leider nicht direkt aus dem Wortlaut des § 108 BetrVG (die Änderungen sind leider handwerklich nicht "optimal" umgesetzt worden) dies muss man der Gesetzesbegründung entnehmen. Ob eine Analogie auf weitere Arbeitnehmergremien z.B. SBV möglich ist bleibt unklar - der Wortlaut des Gesetzes gibt es zumindest nicht her.

Änderung im Kündigungsschutzgesetz

§ 15 Abs. 3b KSchG, welchen neu eingefügt wurde,  ist eine ordentliche Kündigung (verhaltens- oder personenbedingt - Achtung kein Schutz vor ordentlichen betriebsbedingten Kündigungen oder außerordentlichen Kündigungen) von Beschäftigten unzulässig soweit, diese Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternehmen. Das Gesetz definiert selbst nicht was eine Vorbereitungshandlung ist. Achtung dieser Kündigungsschutz wird jedoch nur aktiviert wenn die Initiatoren eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben haben, dass sie einen Betriebsrat gründen möchten (kostenpflichtig bei einem Notar), und auch entsprechende Vorbereitungshandlungen dafür unternommen haben. 

Zudem wurde der Versicherungsschutz nach § 8 Abs.1 SGB VII n.F. den Bedürfnissen Homeoffices/mobiles Arbeiten angepasst. 

Fazit

  • Ein Schritt in die richtige Richtung
  • Formalien für Schriftform, elektronische Form sehr uneinheitlich hier wäre ein Gleichklang wünschenswert. Ebenso eine Klarstellung bei anderen §§ des BetrVG, in denen die Schriftform gefordert wird z.B. § 99 BetrVG. 
  • Drittes Geschlecht bleibt durch Modernisierung völlig unbeachtet
  • Der Kündigungsschutz für Vorbereitungshandlungen ist nur ein kleiner Trost, die Gefahr einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung bleibt. Ebenso kann der Gang zum Notar - sowie die damit verbundenen Kosten (ca. 50-70 EUR) - den Einsatz für ein Ehrenamt schmälern. Zumal nicht mitgeklärt wurde, ob diese Kosten im Rahmen von § 20 BetrVG erstattungsfähig sind.