Heiß, heißer ... Arbeitsschutz!

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Kein Hitzefrei für Arbeitnehmer

Vorab die schlechte Nachricht, es gibt im Arbeitsrecht kein Hitzefrei ab einer bestimmten Außentemperatur. Arbeitszeitverkürzungen liegen allein im Ermessen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss jedoch entsprechende Schutzmaßnahmen treffen.

Arbeitgeber muss geeignete Schutzmaßnahmen treffen

Generell ist der Arbeitgeber aus § 618 BGB verpflichtet Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften zu Arbeitsleistungen so einzurichten und zu unterhalten, dass Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit weitestgehend geschützt sind – so wie es die „Natur der Dienstleistung“ es gestattet.

Der Arbeitgeber hat dabei ebenso auf eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ zu achten, dies ergibt sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dazu gehört, dass der Arbeitgeber den Raum vor „übermäßiger Sonneneinstrahlung“ schützt und auch im Raum für eine „ ausreichende gesundheitliche zuträgliche Atemluft“ sorgt. 

Eine Orientierung gibt es in der ASR A3.5 "Raumtemeratur" darin heißt es:

Bei Überschreitung einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C ist für Sonnenschutz zu sorgen. Bei über +30 °C müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden und bei über +35 °C ist der Raum ohne spezielle Maßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet.

Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne

  • technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier),

  • organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder

  • persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung),

    wie bei Hitzearbeit, nicht als Arbeitsraum geeignet.

Hier ein Link zu den "Technischen Regeln für die Arbeitstätten - Raumtemperatur". 

Die Begriffe „Schutzmaßnahmen“ bzw. „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ sind nicht genauer definiert, jedoch existieren arbeitsmedizinische Empfehlungen hierfür.

Schutzmaßnahmen

  • Bereitstellen von Klimageräten, Ventilatoren
  • Verdunklungen für Fenster und Oberlichter
  • Durchlüften am Morgen
  • Bereitstellen von kostenfreien alkoholfreien Getränken (z.B. Wasser)
  • Zusätzliche Abkühlungs- und Trinkpausen im Ermessen der Arbeitnehmer

Gerade bei Arbeitnehmern, die bei sehr sommerlichen Temperaturen außen arbeiten muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen treffen beispielsweise entsprechende Schutzkleidung, Mützen, Sonnenbrillen mit Schutzbrillenfunktion aber auch Sonnencreme bereitstellen und darauf achten, dass Arbeitnehmer jederzeit nach eigenem Ermessen zusätzliche kurzpausen machen dürfen und ausreichend Wasser zum Trinken vor Ort haben. Die Verlagerung der Arbeitszeit kann auch eine wirksame Maßnahme sein.

Achten Sie auf Ihre Kolleginnen und Kollegen

Gerade in der warmen Jahreszeit sollten Sie stärker ein Auge auf Ihre Kolleginnen und Kollegen werfen, um sofort bei ersten Symptomen eines Sonnenstichs, Hitzeerschöpfung oder einschreiten zu können. Wenden Sie sich hierzu auch an Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit. 

Maßnahmen bei Überhitzung

Erste Maßnahmen, die bei Verdacht auf einen einem Sonnenstich Hitzeerschöpfung und Hitzschlag getroffen werden können sind:

  • Person sofort in den Schatten/kühleren Ort bringen
  • Ausziehen von schwerer Kleidung
  • Übergießen mit kühlen Wasser
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit kontaktieren und Notruf wählen

Tipps:

Eine Checkliste für Erste Hilfe  Sofortmaßnahmen finden Sie unter:

http://www.bgbau.de/praev/fachinformationen/gesundheitsschutz/hitze/downloads/erste-hilfe-rettungskarte-hitze

Weitere Informationen zum Arbeitsschutz finden Sie auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin www.baua.de und der Berufsgenossenschaft www.dguv.de

Die Arbeitsstättenverordnung finden Sie zum kostenfreien Download auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.