Geschäftsgeheimnisgesetz

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Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)

Am 26.4.2019 ist das Geschäftsgeheimnisgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie (EU 2016/943). Das Gesetz definiert nun erstmals was unter einem Geschäftsgeheimnis zu verstehen ist. Eine der wichtigen Änderung ist, dass es entgegen der bisherigen deutschen Rechtsprechung nicht auf einen sog. subjektiven Geheimhaltungswillen ankommt.

Eine weitere Neuerung ist, dass entgegen der bisherigen deutschen Rechtsprechung - nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen von Produkten (sog. Reverse Engineering) zulässig ist. Unternehmen müssen daher sehr genau prüfen ob bzw. an wen und in welchem Umfang Prototypen, Musterstücke sowie (technische) Innovationen herausgegeben werden. 

Unternehmen ihre Vereinbarungen zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse prüfen und ggf. aktualisieren. Nur wenn das Unternehmen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nachweisen kann, ist der Schutz nach dem GeschGeh einschlägig. Compliance-Regeln müssen überarbeitet werden. 

Ein Geschäftsgeheimnis darf demnach: 

  • Nicht allgemein bekannt sein

  • Nicht ohne weiteres zugänglich sein

  • Weil die Information nicht allgemein zugänglich ist einen wirtschaftlichen wert haben

  • Die Information muss durch angemessene Maßnahmen geschützt sein

  • Der Inhaber muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung haben

Des Weiteren wird erstmals ein Schutz für Hinweisgeber (Whistleblower) normiert. So ist es gerade nicht erforderlich, dass sich Hinweisgeber zunächst an das Unternehmen wenden. Sie können straffrei Geschäftsgeheimnisse veröffentlichen, wenn diese zumindest auch „sonstiges Fehlverhalten“ betreffen. Es ist deshalb von entscheidender Bedeutung sein Beschäftigten alternative Möglichkeiten zur Meldung von Fehlverhalten anzubieten z.B. durch eine Compliance/Whistleblowing-Hotline.