Abmahnung

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Was kann man überhaupt abmahnen?

Abgemahnt werden kann nur ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhaltes des Arbeitnehmers, wie z.B. ein Zuspätkommen, Straftat. Sinn und Zweck einer Abmahnung ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf eine Pflichtverletzung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Haupt- bzw. Nebenpflicht hinweist. Weiter soll dem Arbeitnehmer aufgezeigt werden was seine Pflicht ist und für den Fall einer Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung in Aussicht gestellt werden. 

Funktion einer Abmahnung

  • Hinweisfunktion

  • Warnfunktion

  • Dokumentationsfunktion

  • Beweisfunktion

 

Form einer Abmahnung

Es gibt keine bestimmte vorgeschriebene Form. Aber aus Beweisgründen ist eine Schriftform sinnvoll. Die Abmahnung muss den genauen Sachverhalt - der gerügt wird beschreiben.

Anzahl der Abmahnungen?

Muss der Arbeitgeber eine bestimmte Anzahl von Abmahnungen vor einer Kündigung aussprechen?

Nein. Manchmal reicht eine oder sogar keine Abmahnung aus zum wirksam verhaltensbedingt zu kündigen (z.B. bei besonders schweren Pflichtverletzungen wie eine Straftat). Ein Arbeitgeber, der zu oft Abmahnt kann die Funktion einer Abmahnung so sehr abschwächen, dass dies im Prozess zu seinen Lasten geht. Es sollte auch genau überlegt werden welche Sanktion sinnvoll ist. Es gibt als milderes Mittel auch das Personalgespräch oder die Ermahnung. Im Verhältnis zu einer Kündigung sollte darauf geachtet werden, dass eine bereits erteilte Abmahnung den Kündigungsgrund "verbraucht". 

Was kann ein Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung tun?

Zunächst einmal eine gute Nachricht. Es gibt keine Frist und mit der Zeit verliert eine Abmahnung an Wirkung. Ein Maßnahme ist eine Gegendarstellung (§ 83 Abs. 2 BetrVG) zu schreiben oder unter zu Hilfenahme eines Fachkundigen erstellen zu lassen und diese zur Abmahnung in die Personalakte legen zu lassen. Gerade im bestehenden Arbeitsverhältnis ist dies eine sinnvolle Lösung. Möglich ist auch eine Klage auf Herausnahme der Abmahnung aus der Personalakte. Da aber keine Frist läuft kann man die Abmahnung auch gerichtlich überprüfen lassen, wenn ohnehin ein Klagegrund besteht z.B. im Rahmen einer Kündigungsschutzklage.