Beteiligungsrechte des Betriebsrates

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Allgemeine Aufgaben

Im § 80 BetrVG sind die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates geregelt, diese beziehen sich sowohl auf soziale und personelle als auch wirtschaftliche Angelegenheiten. In § 80 Abs. 2 S. 2 HS. 2 BetrVG ist beispielsweise das Recht des Betriebsrates, die Listen über Bruttolöhne einzusehen geregelt. Da der Betriebsrat ohnehin zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und auch kein Dritter im Sinne des BDSG ist, besteht auch kein Anlass die Gehaltslisten zu anonymisieren. In den §§ 81 bis 86a BetrVG sind Mitwirkungs- und Beschwerderechte des Arbeitnehmers geregelt. Die §§ 87 bis 89 BetrVG regeln soziale Angelegenheiten. In den §§ 92 bis 105 BetrVG ist die Beteiligung in personellen Angelegenheiten geregelt und in den §§ 106 bis 113 BetrVG die Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten. 

§ 87 BetrVG - Soziale Angelegenheiten

Der „Star“ der Mitbestimmung ist § 87 BetrVG. Hier hat der Betriebsrat starke Mitbestimmungsrechte, daher ist die genaue Kenntnis dieser Norm für Arbeitgeber und Betriebsrat unerlässlich. In § 87 Abs. 1 BetrVG macht im Einleitungssatz den Gesetzes- und Tarifvorbehalt nochmals deutlich. § 87 Abs. 2 BetrVG zeigt als Rechtsfolge die Einigungsstelle auf. Man kann sich merken: immer soweit das Wort Einigungsstelle als Rechtsfolge aufgeführt ist, besteht eine obligatorische Mitbestimmung des Betriebsrates. 

§ 92 ff. BetrVG - Personelle Angelegenheiten

§ 99 ff BetrVG - Personelle Einzelmaßnahmen

Bei den personellen Einzelmaßnahmen sind insbesondere die Beteilgungsrecht bei § 99 und § 102 BetrVG zu betonen. § 99 BetrVG regelt die Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen, Versetzungen und Ein- bzw. Umgruppierungen. Der Betriebsrat kann nach Maßgabe des § 99 Abs. 2 BetrVG die Zustimmung zu einer solchen Maßnahme verweigern.

Weit ist in als personelle Einzelmaßnahme § 102 BetrVG hervorzuheben, denn diese Norm regelt die Beteiligung des Betriebsrates in Zusammenhang mit der Kündigung von Arbeitnehmern. Der Betriebsrat ist vor jeder Kündgung zu hören. Die Frist für eine ordnetliche Kündigung beträgt eine Woche und für eine außerordentliche Kündigung drei Tage. Der Betriebsrat kann einer ordentlichen Kündigung innerhalb der Frist widersprechen und gegen eine außerordentliche Kündigung bedenken äußern. Dies verhindert zwar den Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber (Kündigungsberechtigten) nicht bei einer odentlichen Kündigung in Verbindung, dass die/der betroffene Arbeitnehmer/in eine Kündigungschutzklage (innerhalb von drei Wochen) beim örtlich zuständigen Arbeitgericht erhebt verbessert aber die Chancen, da hierdurch dem Arbeitnehmer ein betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG grundsätzlich zusteht.

§ 106 BetrVG - wirtschaftliche Angelegenheiten

Bei den wirtschaftlichen Angelegenheiten ist soweit mehr als 100 Beschäftigte im Unternehmen (nicht Betrieb) beschäftigt werden ein Wirtschaftsausschuss zu gründen. Dieser ist ein Hilfsorgan des Betriebsrates und berät und informiert sowohl Arbeitgeber als auch den Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Soweit kein Wirtschaftsausschuss gebildet werden kann entwerder, weil die Beschäftigtenanzahl im Unternehmen nicht erreicht wird oder ein sog. Tendenzbetrieb nach § 118 BetrVG vorliegt erhält der Betriebsrat informationen im Rahmen des allgemeinen Auskunftsausspruchs nach § 80 Abs. 2 BetrVG bzw. im Rahmen einer Betriebsränderung nach § 111 BetrVG.