Wer darf streiken?

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Das Recht an einem Streik teilzunehmen ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 9 Abs. 3 GG. Dieses Streikrecht gilt nicht uneingeschränkt. Beamt(e)/innen dürfen nicht streiken. Die folgt zum einen aus Art. 33 Abs. 5 GG und den sog. Grundsätzen des Berufsbeamtentum und der Funktionsfähigkeit staatlichen Handelns und zum anderen aus dem Sinn und Zweck von Grundrechten, welche primär Abwehrrechte gegen den Staat sind. Arbeitnehmer/innen im öffentlichen Dienst dürfen streiken, soweit sie keine hoheitlichen Funktionen ausüben oder in lebenswichtigen Versorgungsbetrieben tätig sind (Notversorgung). Arbeitnehmer/innen in der Privatwirtschaft dürfen streiken, soweit sie gewerkschaftlich organisiert sind.