Transfergesellschaft

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Der Arbeitgeber kann zusammen mit dem Betriebsrat und der Agentur für Arbeit eine sog. Transfergesellschaft (Beschäftigungsgesellschaft) einrichten. Eine solche Einigung erfolgt üblicherweise im Sozialplan. 

Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber beteiligen. Als Betriebsänderung gilt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG, unabhängig von der Unternehmensgröße und unabhängig davon, ob im jeweiligen Betrieb das Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist, § 110 Abs. 1 SGB III

Um Entlassungen zu vermeiden und die Vermittlungsaussichten zu verbessern, haben  Arbeitnehmer, welche die Voraussetzungen nach § 111 SGB III erfüllen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld, (vgl. § 111 SGB III). In der Transfergesellschaft erhalten die gekündigten Arbeitnehmer für eine maximale Laufzeit von 12 Monaten durch die Agentur für Arbeit ein sog.Transferkurzarbeitergeld (§ 111 Abs. 2 BetrVG). Dieses Transferkurzarbeitergeld kann durch den Arbeitgeber zusätzlich aufgestockt werden (üblich ist eine Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes von ca. 67% auf 80 bis 100%).

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld - im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses- nicht als Entschädigung ermäßigt zu besteuern sind, es handelt sich vielmehr um laufenden Arbeitslohn (Pressemitteilung Nr. 36/19 vom 13.06.2019 zum  BFH Urteil IX R 44/17 vom 12.03.2019).

Eine Transfergesellschaft ist kein richtiger Arbeitgeber

Sinn und Zweck einer Transfergesellschaft ist es, die Arbeitnehmer wieder auf den Arbeitsmarkt zu bringen, deshalb finden auch Schulungen für Bewerbungsgespräche, -Unterlagen und andere Fortbildungen statt. Die Arbeitnehmer können in der Regel , wenn sie sich innerhalb der Laufzeit der Transfergesellschaft (12 Monate) befinden, nach einem erfolglosen Einstieg in ein anderes Unternehmen (z.B. Probezeit nicht bestanden) wieder zurück in die Transfergesellschaft wechseln. Hierdurch wird der Anreiz genommen, die Transfergesellschaft auszusitzen und sich erst nach den 12 Monaten „richtig“ zu bewerben.

Verhältnis zum Arbeitslosengeld

Arbeitnehmer in der Transfergesellschaft sind nicht beschäftigungslos, d.h. sie verbrauchen nicht ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I), sondern können, soweit sie in Anschluss an die Transfergesellschaft keine Beschäftigung gefunden haben, auf normalem Wege ALG I beantragen.

Rentennähe und ALG I 

Vorsicht ist geboten bei Rentennähe, denn der Bezug von ALG I nach der Beschäftigung in einer Transfergesellschaft wird bei der Wartezeit für eine abschlagfreie Altersrente besonders langjährig Versicherter grds. nicht angerechnet ggf. greift eine Rückausnahme, wenn der Arbeitgeber insolvent ist oder das Geschäft vollständig aufgibt (vgl. BSG v. 13.03.2019 - B 13 R 19/17 R).