Stellenausschreibungen/Stellenanzeigen und AGG

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Bei der Ausschreibung von Stellenangeboten ist Vorsicht geboten. Auch hier muss das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachtet werden. D.h. die ausgeschriebene Stelle darf grundsätzlich nicht wegen eines Merkmals nach § 1 AGG benachteiligen. 
Benachteiligungen hiernach sind beispielsweise:

  • aus Gründen der Rasse
  • wegen der ethnischen Herkunft
  • des Geschlechts
  • der Religion oder Weltanschauung
  • einer Behinderung
  • des Alters
  • oder der sexuellen Identität

Unzulässig sind sowohl unmittelbare als auch mittelbare Diskriminierungen. Eine solche Stellenausschreibung stellt bereits ein Indiz für eine Diskriminierung dar und kann zu Schadensersatz und Entschädigungszahlungen führen.