Was ist ein Sprecherausschuss?

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Die Vertretung von leitenden Angestellten im Betrieb nennt man Sprecherausschuss. Die Vorschriften hierfür sind im Sprecherausschussgesetz  (SprAuG) geregelt. Gemäß § 1 Abs. 1 SprAuG können in Betrieben mit in der Regel mindestens 10 leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) Sprecheraussschüsse gewählt werden.

Die Wahlen finden zeitgleich mit den regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Aufgabe des Sprecherausschusses ist es die Bealnge der leitenden Angestellten zu vertreten (§ 25 SprAuG) und vertrauensvoll  mit dem Arbeitgeber zum Wohl der leitenden Angestellten und des Betriebes zusammenzuarbeiten.

Der Sprecherausschuss kann mit dem Arbeitgeber Richtlinien über Inhalt, Abschlussund Beendigung von Arbeitsverträgen mit leitenden Angestellten vereinbaren (§ 28 SprAuG). Diese hat, dann ähnlich einer Betriebsvereinbarung einen sog. normativen Charakter (gilt also für alles leitenden Angestellten im Betrieb). Der Abschluss einer Richtlinie kann jedoch vom Sprecherausschuss nicht erzwungen werden.

Die Mitwirkungsrechte des Sprecherausschusses sind in den §§ 30 bis 32 SprAuG geregelt.

Einmal im Jahr soll eine Versammlung der leitenden Angestellten durch den Sprecherausschuss einberufen werden gem. § 15 SprAuG.