Schwerbehindertenvertretung (SBV)

twitter google linkedin xing youtube

Am 01.12.2016 hat der Bundestag das Bundesteilhabegesetz (BTHG) geschlossen. Dieses ist am 01.01.2017 in Kraft getreten. Hierdurch soll die Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung gestärkt werden. 

Eine wichtige Änderung in Bezug auf arbeitrechtliche Kündigungen ist die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen von Menschen mit Schwerbehinderung oder diesen Gleichgestellten. Nach der bisherigen Rechtslage bedurfte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Mitarbeiters zwar der vorherigen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, jedoch handelte es sich nicht um eine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung. Seit dem 01.01.2017 ist dies anders. Versäumt der Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung ordnungsgemäß zu unterrichten und vorher anzuhören, ist die Durchführung oder Vollziehung der Maßnahme nicht mehr nur auszusetzen und innerhalb von sieben Tagen nachzuholen. Die Kündigung ist nach § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX) unwirksam. 

Die formalen Anforderungen an eine wirksame Kündigung von Menschen mit Schwerbehinderung sind gestiegen:

  • neben der Zustimmung des Integrationsamtes (bisher § 85 SGB IX, und zukünftig § 168 SGB IX) 
  • und der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) 
  •  ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (§ 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX n.F. bzw.  § 178 Abs. 2 SGB IX n.F.).