Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit?!

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Nach dem Arbeitzeitgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes sicherzustellen. Hierzu muss der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 ArbZG die Überstunden, Mehrarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit dokumentieren.

Nach dem Urteil des EuGH (EuGH, Urt. v. 14.05.2019 - C-55/ 18) muss zukünftig  generell die Arbeitszeit  - also auch die im Home Office/Mobile Office - genau erfasst werden. 

Auch wenn die Literatur und Praxis bisher davon ausgegangen sind, dass es zunächst einer Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber bedürfen urteilen nun erste Arbeitsgerichte (ArbG Emden (Urteil v. 20.02.2020 – Az. 2 Ca 94/19), dass die Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeiten den Arbeitgeber aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 2 GrCh treffe.

Arbeitgeber sollten zusammen mit dem Betriebsrat, sich entweder über die Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems Gedanken bzw. ein vorhandenen Aufzeichnungssysteme anhand der vom EuGH geforderten Voraussetzungen anpassen. Es muss ein objektives, verlässliches und zugängliches System sein. Arbeitszeiten müssen kontinuierlich und nachvollziehbar dokumentiert werden. Eine automatisierte Erfassung wird auch nach dem EuGH-Urteil nicht zwingend erforderlich. Eine händische Aufzeichnung  soll weiterhin möglich sein.

Nachtrag: Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage – mit Ausnahme bereits von der Beklagten abgerechneter Überstunden – abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Hinweis: Arbeitzeiterfassung und Kurzarbeit

Sofern der Betrieb nicht auf "Kurzarbeit-Null" läuft, müssen die tatsächlich geleisteten Stunden ggf. einer Prüfung durch die Arbeitsagentur nachträglich bereitgehalten werden. Arbeitszeitnachweise dienen der umfassenden Überprüfung des Anspruchs auf Kurzarbeitergeldes durch die Bundesagentur für Arbeit nach Beendigung der Kurzarbeit.