Loeschung einer Abmahnung aus einer Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses?

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Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers im Verbindung mit des Schutz – und Rücksichtnahmepflichten des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB folgt die Pflicht des Arbeitgebers keine unrichtigen Daten über seinen Arbeitnehmer aufzubewahren. Daher hat ein Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Einsichtsrecht in seine Personalakte (vgl. BAG 16.11.2010 – 9 AZR 573/09). Ob ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch die Löschung einer Abmahnung durchsetzen kann, kommt auf den konkreten Einzelfall an. Ein solcher Anspruch besteht grundsätzlich nur im bestehenden Arbeitsverhältnis. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf die Entfernung (auch bei einer zu unrecht erteilten) Abmahnung aus der Personalakte. Ein solcher Anspruch kann sich nur ausnahmsweise ergeben, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen, dass diese Abmahnung den Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden könnte (vgl. BAG v. 19.4.2012 – 2 AZR 233/11). Grundsätzlich kommt es hier auf eine Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers an.

Anspruch auf Löschung aus dem Bundesdatenschutzgesetz?

§ 3 BDSG - Weitere Begriffsbestimmungen-

(...)

(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann...

Das LAG Sachsen subsumiert eine in Papierform geführte Personalakte nicht unter eine „nicht automatisierte Sammlung von personenbezogener Daten“ im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 2 BDSG i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 1 BDSG und lehnt daher einen Löschungsanspruch nach § 35 BDSG ablehnt.

 

Ebenso hat das bereits das Bundesarbeitsgericht gesehen: (BAG, Urteil vom 16. 11. 2010 – 9 AZR 573/09):

„Dem BDSG unterfallen nunmehr auch gleichförmig strukturierte, manuell auswertbar geführte Aktenbestände mit personenbezogenen Dateninhalt, wie etwa Personalkarteien (vgl. Dammann in Simitis BDSG 6. Aufl. § 3 Rn. 89 ff., 99; Gola/Schomerus BDSG 10. Aufl. § 3 Rn. 18). Erforderlich ist ein gleichartiger Aufbau, der einen leichten Zugriff auf die Daten ermöglicht (vgl. Gola/Schomerus § 3 Rn. 18).“


Ein derartig strukturelles Aktengefüge hat die Klägerin nicht behauptet.

Hier der Link zum Urteil des LAG Sachsen: http://www.justiz.sachsen.de/lag/download/1Sa266-13.pdf