Leiharbeitnehmer und Betriebsgröße im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG

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Die Betriebsgröße im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG (sog. Kleinbetriebe) richtet sich auch nach der Anzahl der in der Regel beschäftigten Leiharbeitnehmer/innen - auch wenn diese nicht zum Entleiherbetrieb gehören. Denn Sinn und Zweck der Herausnahme von Kleinbetrieben aus dem Kündigungsschutzgesetz ist, dass in Kleinbetrieben häufig eine enge persönliche Zusammenarbeit stattfindet und dass die Kleinbetriebe eine geringere finanzielle Ausstattung aufweisen. Ein Kündigungsschutzprozess belastet daher einen Kleinbetrieb stärker als einen Größeren. Beschäftigt der Kleinbetrieb jedoch regelmäßig Leiharbeitnehmer in dem Umfang, dass er eigentlich kein Kleinbetrieb mehr ist, so gilt für ihn die Bereichsausnahme des Kündigungsschutzgesetz nicht, denn § 23 KSchG stellt allein auf die "in der Regel" im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/innen ab. (vgl. BAG v. 24.01.2013 2 AZR 140/12)