Krankmeldung und aerztliche Bescheinigung

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Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Das bedeutet man muss den Arbeitgeber frühestmöglich anrufen und informieren, damit dieser eventuell umorganisieren kann. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) muss der Arbeitnehmer nach dem Gesetz bei einer AU vorlegen, die voraussichtliche länger als drei KALENDERTAGE andauert. Als Kalendertage gelten alle Tage, d.h. die Wochenenden und Feiertage zählen mit! Der Arbeitgeber ist berechtigt die ärztliche AU-Bescheinigung schon früher zu verlangen, vgl. § 5 EFZG.