Checkliste Betriebsratssitzung online

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Dreh und Angelpunkt ist § 30 Abs. 2 und 3 BetrVG darin heißt es: 

"1) Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. Sie finden als Präsenzsitzung statt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn 
1. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
(3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich."
  • Der Betriebsrat benötigt zwingend eine Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG). Achtung hier wird die "Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrates" zur Abstimmung benötigt (sog. qualifizierte/absolute Mehrheit)
  • Darin muss der Vorrang der Präsenssitzung gesichert werden. Hier ist noch unklar wir das genau geschehen soll und ob Vorrang qualitativ oder quantiaiv zu verstehen ist. Es ist zu daher zu raten alle Bereiche abzudecken d.h. eine gewisse Mindestsitzungsanzahl festzulegen und dennoch Sollbruchstellen für Ausnahmen zu lassen z.B. wegen Dringlichkeit, Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, Pandemiegründe etc. 
  • Bei den Datenschutzregelungen kann beispielsweise auf die erarbeiteten Grundsätze während Corona zurückgegriffen werden bzw. auf die Regelungen des Arbeitgebers für Onlinesitzungen. 
  • Eine Aufzeichnung ist ausdrücklich unzulässig, d.h. auch nicht möglich, wenn das Gremium das so beschließt.
  • Bei einer Hybridsitzung ist nach Abs. 3 die Anwesendheit mindestens einer Person vor Ort notwendig, ob ein kurzfristiger Wechsel möglich ist bleibt noch unklar.