Betriebsratsbeschlüsse online - geht das?

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Die Grundlage einer Entscheidung als Betriebsratsgremium ist der Beschluss. Beschlüsse werden grundsätzlich nach Maßgabe des § 33 BetrVG in einer Betriebsratssitzung (§ 30 BetrVG) gefasst. Ausweislich des Gesetzeswortlautes des § 33 BetrVG ist für Beschlüsse, die "einfache Mehrheit" der anwesenden Betriebsräte maßgeblich. D.h. Grundsätzlich ist für diese Beschlussfassung die Anwesenheit der Betriebsratsmitglieder notwenig. 

Im Zeitalter der Digitalisierung kam immer wieder die Forderung von beiden Betriebsparteien auf Betriebsratsbeschlüsse auch online (z.B. Videokonferenz) fassen zu dürfen. Dies wurde bisher aber rechtlich nicht in einen Rahmen gegossen - eine Ausnahme gilt für Seebetriebsräte (§ 41a EBRG). Bedenken wurden z.B. bei Telefonkonferenzen geäußert, dass man die Personen nicht ausreichend identifizieren könnte und auch die komplette Körpersprache fehlt, um zu sehen ob einzelne Mitglieder eventuell noch weitere Informationen benötigen oder unschlüssig sind. 

Weitere Hürden sind: Der Einsatz von Telekommunikationsmitteln setzt sowohl Kenntnisse im Umgang mit der Technik als auch eine Sensibilisierung für den Datenschutz voraus. Weiter muss man sich auch damit auseinandersetzen müssen wie man produktiv online tagt.

Durchführung von Gremienbeschlüssen/ Betriebsratsbeschlüssen

Die Grundlage einer Entscheidung als Betriebsratsgremium ist der Beschluss. Beschlüsse werden grundsätzlich nach Maßgabe des § 33 BetrVG in einer Betriebsratssitzung (§ 30 BetrVG) gefasst. Ausweislich des Gesetzeswortlautes des § 33 BetrVG ist für Beschlüsse, die "einfache Mehrheit" der anwesenden Betriebsräte maßgeblich.

Im Zeitalter der Digitalisierung kam immer wieder die Forderung von beiden Betriebsparteien auf Betriebsratsbeschlüsse auch online (z.B. Videokonferenz) fassen zu dürfen. Dies wurde bisher aber rechtlich nicht in einen Rahmen gegossen - eine Ausnahme gilt für Seebetriebsräte (§ 41a EBRG). Bedenken wurden z.B. bei Telefonkonferenzen geäußert, dass man die Personen nicht ausreichend identifizieren könnte und auch die komplette Körpersprache fehlt, um zu sehen ob einzelne Mitglieder eventuell noch weitere Informationen benötigen oder unschlüssig sind. 

Weitere Hürden sind: Der Einsatz von Telekommunikationsmitteln setzt sowohl Kenntnisse im Umgang mit der Technik als auch eine Sensibilisierung für den Datenschutz voraus. Weiter muss man sich auch damit auseinandersetzen müssen wie man produktiv online tagt.

Der Datenschutz spielt eine nicht zu unterschätzende Rolle. Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Kosten für  die Sachmittel (z.B. Notebook, Tablet, Software) zu tragen (§ 40 BetrVG). Daher muss sich der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat - und soweit vorhanden mit dem Datenschutzbeauftragten und IT-Abteilung - verständigen welche Mittel für die Betriebsratsarbeit aus Sicht des Datenschutzes und IT-Sicherheit zu verwenden sind.  

Auch aus Kostengründen bzgl. der IT-Ausstattung, Onlinesoftware, Home-Office Arbeitsplatz, ggf. Schulungen z.B. Datenschutz, Softskills etc. ist abzuwägen,  ob nun alle Gremien grundsätzlichen (Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Wirtschaftsausschuss) online tagen und Beschlüsse etc. fassen dürfen. Oder ob es sich hierbei um eine restriktiv zu handhabende Ausnahmeregelung handeln sollte z.B. wegen der Eigenart des Betriebes (alle BR-Mitglieder im Außendienst, Home-Office), Notsituationen (wie jetzt Corona-Virus) etc. Nicht in allen Betrieben, werden Betriebsräte umfassend mit Notebook und/oder Smartphones ausgestattet. Eine sichere Onlinelösung, wo sich Betriebsratsmitglieder mit eigenen Mitteln einwählen könnten müsste der Arbeitgeber als Minimallösung zur Verfügung stellen. Aber auch hier haben wir das Problem, dass Beschäftigte und auch der Betriebsrat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sind die Arbeitsmittel selbst zur Arbeit mitzubringen oder eigene Mittel hierfür zu verwenden. 

Gesetzliche Planung

In Planung ist nun ein Gesetzt, dass einen Onlinebeschluss rechtlich legitimieren soll geplant ist ein § 129 BetrVG. Es sollen auch Beschlüsse rückwirkend geheilt werden können bis zum 01.03.2020.

„§ 129 BetrVG - Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern- Jugendund Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte

vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.

(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(4) Die Sonderregelungen nach den Absätzen 1 bis 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“‘

 

Fazit:

Aktuell gibt es für Online-Beschlüsse keine rechtliche Grundlage und stellt daher für die Betriebsparteien ein Risiko dar. Es ist aktuell unklar ob solche Beschlüsse vor Gericht halten werden. Arbeitgeber und Betriebsrat sollten sich gedanken über die IT-Sicherheit bei der Durchfürung von Online-Beschlüssen machen und ein Konzept entwickeln. Da nicht nur der Betriebsrat Daten via PC und Videokonferenz verarbeitet, sondern viele Informationen auch dem Betriebsrat durch dem Arbeitgeber sicher bereitgestellt werden müssen. Zudem muss auch das MOnatsgespräch für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit während eines Home-Offices gewährleistet bleiben.

 

Update 

Es wurde nun vorübergehend aufgrund der Covid-19 Pandemie § 129 BetrVG bis 31.12.2020 eingefügt. Dies stellt nun die Grundlage für eine Beschlussfassung via Telefon oder Videokonferen für das Betriebsratsgremium dar. 

"(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Gleiches gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.
(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig."

Der vorübergehend eingeführte § 129 BetrVG macht es aktuell bis zum 31.12.2020 zulässig im Bedarfsfall Betriebsratssitzungen als Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Die Vorüberlegungen zeigen jedoch, dass ein Telefon- oder Videokonferenzbeschluss nur sehr sparsam einzusetzen sind und technisch-organsiatorische Maßnahme für den Schutz personenbezogener Daten als auch etwaiger Geschäftsgeheimnisse z utreffen sind. Diese Maßnahmen sollten mit der/dem Datenschutzbeauftragten und der/dem Arbeitgeber/in organisiert werden. 

Anmerkung:

Die Einladung und Tagesordnungpunkte können bereits jetzt elektronisch übermittlet werden. Eine Feststellung der Anwesenheit bedarf grundsätzlich der Unterschrift der anwesenden Betriebsratsmitglieder. Da gem. §129 BetrVG die Feststellung der Anwesenheit in Textform genügt ist es zulässig dies z.B. via E-Mail gegenüber dem der/dem Vorsitzende/m zu tätigen.

Fazit: Eine Grundlagensensibilisierung im Datenschutz ist für alle Akteure des Arbeitsrechtes immer wichtiger. 

Entscheidung hierzu: 

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2020, 12 TaBVGa 1015/20

Pressemitteilung Nr. 21/20 vom 25.08.2020: "Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, die geplante Präsenzsitzung sei vom Arbeitgeber hinzunehmen. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz entscheide der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats über die Einberufung der Sitzung und damit den Sitzungsort. Zudem könne der Gesamtbetriebsrat für die konkret anstehende Sitzung nicht auf eine nach § 129 BetrVG mögliche Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz verwiesen werden, weil geheim durchzuführende Wahlen anstünden, was im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz nicht möglich sei. Nach der am Veranstaltungsort derzeit geltenden Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung sei die Durchführung der Gesamtbetriebsratssitzung zulässig. Die trotz zu erwartender Beachtung der Verhaltensvorgaben verbleibende Risikosteigerung berechtige den Arbeitgeber nicht zur Untersagung der Sitzung als Präsenzveranstaltung."

 

Update: Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz im Juli 2021 wurde in § 30 Abs. 2 BetrVG die Möglichkeit der Durchführung von Betriebsratssizungen via Video- und Telefonkonferenz eingeführt. Es gibt aber strenge Voraussetzungen hierfür. Der Betriebsrat muss in seiner Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG) festhalten, dass der Präsenzsitzung grundsätzlich Vorrang eingeräumt wird und den Teilnehmern ein Widerspruchsrecht einräumen sowie Maßnahmen zum Datenschutz getroffen haben.