Arbeitsschutz und Coronamaßnahmen

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Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb und Arbeitsplatz spielen ohnehin bereit eine große Rolle im Arbeitsrecht. Aber in Zeiten von Corona (Covid-19) muss noch verstärkter auf bestimmte (Hygiene-)Maßnahmen geachtet werden. 

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

  • Beschäfigte sollen ausreichend Abstand (mind. 1,5 m) zu anderen Personen halten.
  • Der Abstand betrifft auch arbeitsbezogenen (Kunden-)Kontakten außerhalb der Betriebsstätte
  • Soweit der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, soll ein Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden
  • Bildung von möglichst kleinen, festen Teams (z.B. 2 bis 3 Personen) 
  • Firmenfahrzeuge mit Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion und mit Papiertüchern und Müllbeuteln vorzusehen
  • gleichzeitige Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte möglichst zu vermeiden
  • Zur Reinigung der Hände sind hautschonende Flüssigseife und Handtuchspender zur Verfügung zu stellen
  • Räumlichkeiten regelmäßig lüften
  • Büroarbeiten sind nach Möglichkeit im Home-Office auszuführen
  • Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen wie Besprechungen sollten auf das absolute Minimum reduziert und alternativ soweit wie möglich technische Alternativen wie Telefon- oder Videokonferenzen zur Verfügung gestellt werden.
  • Bei unabdingbaren Präsenzveranstaltungen muss ein ausreichender Abstand zwischen den Teilnehmer*innen gegeben sein.
  • An Örtlichkeiten, wo erfahrungsgemäß Personenansammlungen entstehen (z.B. Zeiterfassung, Kantine, Werkzeug- und Materialausgaben, Aufzüge etc.) sollen Schutzabstände der Stehflächen z.B. mit Klebeband markiert werden 
  • Werkzeuge und Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden
  • Fequenz der Beschäftigten reduzieren durch Schichten, zeitliche Entzerrungen (z.B. Kantine zeitversetzt Essen gehen)
  • Ausschließlich personenbezogene Benutzung jeglicher Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitsbekleidung ist zu beachten
  • Zutritt betriebsfremder Personen sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken
  • Bei Verdachtsfällen Beschäftigte mit entsprechenden Symptomen  aufzufordern, das Betriebsgelände umgehend zu verlassen bzw. zuhause zu bleiben. Bis eine ärztliche Abklärung des Verdachts erfolgt ist.
  • Hinweis auf die Einhaltung der persönlichen und organisatorischen Hygieneregeln (Abstandsgebot, „Hustund Niesetikette“, Handhygiene, PSA)  

Auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie eine ausführliche Übersicht "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard" in mehrere Sprachversionen.

Auf der Website des Bundesministeriums finden Sie auch eine Broschüre zum "Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten" als PDF Stand 07/2020

Update

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zur Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl 2020 S. 484-495 (Nr. 24/2020 vom 20.08.2020) freigegeben. Sie tritt im August 2020 in Kraft.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der epidemischen Lage die Anforderungen an den Arbeitsschutz und verbessert die Handlungssicherheit für Unternehmen im Arbeitsschutz. Dabei wird diese Regel verbindlich in das System des Arbeitsschutzes eingebunden und gilt bundesweit übergreifend. 

Geregelt werden insbesondere Maßnahmen: 

  • Homeoffice als Form mobiler Arbeit
  • Mund-Nase-Bedeckung
  • Mund-Nase-Schutz/Medizinische Gesichtsmasken (zum Beispiel nach DIN EN 14683)
  • Filtrierende Halbmaske (zum Beispiel nach DIN EN 149)
  • Atemschutzgeräte mit auswechselbarem Partikelfilter (zum Beispiel nach DIN EN 140 und in Verbindung mit DIN EN 143)
  • Gesichtsschutzschilde (zum Beispiel nach DIN EN 166)
  • Abstandsregel/Mindestabstand
  • Kurzzeitkontakte/Kurzzeitbegegnungen
  • Gefährdungsbeurteilung
  • etc. 
  • Den Volltext finden Sie hier: > Maßnahmen Covid19