Arbeitsrecht 2025

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Neuerungen 2025 - Top 5 im Arbeitsrecht

1. Das Bürokratieentlasungsgesetz IV führt im Arbeitsrecht dazu, dass seit dem 1. Januar 2025 die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses in Textfrom z.B. elektronisch via E-Mail dem Arbeitnehmer übermittelt werden dürfen. Dies gilt aber nicht soweit der Arbeitnehmer auf die Schriftform besteht oder für befristete Verträge oder besonders risikobehaftete Branchen wie z.B. in Bereichen wie dem Bau- und Gaststättengewerbe oder Branchen, die dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz unterliegen.

2. Bisher war die Erteilung eines Arbeitszeugnisses in elektronischer Form ausgeschlossen. Nun darf das Arbeitszeugnis mit Zustimmung des Arbeitnehmers digital ausgestellt werden (§ 109 Abs. 3 GewO), sofern eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) verwendet wird (§ 126a BGB). Der Zeitstempel könnte jedoch in der Praxis zu neuen Problemen führen.

3. Seit dem 1. Januar 2025 ist der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland von 12,41 Euro auf 12,82 Euro brutto pro Stunde angehoben. Die monatliche Verdienstgrenze steigt für Minijobs somit von 538 Euro auf 556 Euro.

4. Bisher konnten Arbeitgeber die Fünftelregelung direkt bei der Auszahlung einer Abfindung anwenden und so ggf. den Steuersatz für den Arbeitnehmer senken, § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG. Ab Januar 2025 sind die Arbeitgeber nicht mehr für die Fünftelregelung zuständig. Die Finanzämter übernehmen die Erstattung des Steuervorteils. Die Fünftelregelung muss vom Arbeitnehmern via Steuererklärung beantragt werden. 

5. Seit dem 02.02.2025 müssen Arbeitgeber (Anbieter und Betreiber von KI-Systemen) gem. Art. 4 KI-VO Maßnahmen ergreifen, die sicherstellen, dass „ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen“. Seit dem 2. Februar sind einige KI-Praktiken ausdrücklich verboten.