Arbeitsgerichtsbarkeit

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Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist für Sachverhalte zuständig die Arbeitnehmer und das Arbeitsverhältnis betreffen z.B. Kündigungen, Lohnforderungen, Überstunden, Urlaub etc. 

Das Arbeitsgerichtsverfahren in Deutschland ist ein dreistufiges Verfahren. Es beginnt grds. in der ersten Instanz mit dem örtlichen Arbeitsgericht (AG). Die zweite Instanz ist das Landesarbeitsgericht (LAG) und endet in einigen Fällen vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Die Verfahren starten grundsätzlich mit einer Güteverhandlung, in dieser versucht der/die Vorsitze einen Konsens zwischen den Parteien herbei zu führen. Im sog. Kammertermin bei dem dann auch die ehrenamtlichen Richter anwesend sind wird dann zur streitigen Sache verhandelt. 

In der ersten Instanz besteht vor dem Arbeitsgericht keinen Rechtsanwaltszwang, d.h. die Partei kann auch ohne Rechtsanwalt selbst vor dem Arbeitsgericht verhandeln oder sich von einer Verbandsvertreter/Gewerkschaft vertreten lassen. 

Rechtsantragsstelle

Es gibt bei jedem Arbeitsgericht auch eine sog. Rechtsantragsstelle, diese hilft sog. Parteien ohne Rechtsanwalt ihre Ansprüche zu Papier zu bringen und diese als Klage vor dem Arbeitsgericht einzureichen. 

Kosten

In der ersten Instanz gilt im Arbeitsgerichtverfahren, § 12a ArbGG, d.h. jede Partei hat seine Kosten des Rechtsstreits (Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten) zu tragen, egal ob man obsiegt oder verloren hat.