Was ist ein Wirtschaftsausschuss?

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Ein Wirtschaftsausschuss ist in Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmern zu bilden, vgl. § 106 BetrVG. Diese Anzahl der Arbeitnehmer muss wie der Wortlaut hergibt nicht im Betrieb sondern im Unternehmen vorliegen. Weiter ergibt sich aus dem Wortlaut , dass die Errichtung bei Vorliegen der Voraussetzung zwingend vorgeschrieben ist. 

Es handelt sich hierbei um eine ehrenamtliche Tätigkeit gem. § 37 BetrVG. Ein Wirtschaftsausschuss besteht neben dem Betriebsrat. Aufgaben des Wirtschaftsausschusses sind, den Unternehmer in wirtschaftliche Angelegenheiten zu beraten und den Betriebsrat über die Beratungsgegenstände zu informieren, vgl. § 106 Abs. 3 BetrVG.

Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen. Dem Wirtschaftsausschuss muss mindestens ein Betriebsratsmitglied angehören, § 107 BetrVG.

Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich tagen zusammen mit dem Unternehmer bzw. seinem Vertreter, § 108 BetrVG.

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschuesses sind berechtigt:

  • Einsicht in die Unterlagen bzgl. wirtschaftliche Angelegenheit des Unternehmens zu nehmen
  • Der Wirtschaftsausschuss hat den Betriebsrat über jede Sitzung unverzüglich und vollständig zu unterrichten
  • Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsaussuss unter Beteiligung des Betriebsrates zu erläutern

Diese Regelungen (Errichtung eines Wirtschaftsaussschusses) gelten nicht für sog. Tendenzbetriebe, vgl. § 118 BetrVG. Bei einem Tendenzbetrieb steht die Gewinnerzielung nicht im Vorderung. Das Gesetz nennt hierfür Unternehmen, die unmittelbar und überwiegen politisch, koalitionspolitisch, konfessionell, karikativ, erzieherisch, wissenschaftlich oder künstlerisch tätig sind sowie die Berichtserstattung oder Meinungsäußerung soweit es der Eigenart des Unternehmens entgegensteht.

 

Wichtig: Der Wirtschaftsausschuss ist lediglich ein Hilfsorgan des Betriebsrates, daher muss auch der Betriebsrat bei Streitigekeiten z.B. über die Einrichtung, Zusammensetzung, Amtszeit, rechtzeitige Unterrichtung im Beschlussverfahren klagen.