Übersicht Rechtmaeßigkeitsvoraussetzungen eines Streiks
- Von einer Gewerkschaft getragen (vgl. § 74 Abs. 2 BetrVG) - Arbeitskampfbeschluss
- Richtet sich gegen sozialen Gegenspieler
- Tariflich regelbares u. zulässiges Ziel
- Kein Verstoß gegen die Friedenspflicht
- Letztes Mittel (Ultima Ratio)
- Verhältnismäßig:
- Alle Verhandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft
- Faire Kampfführung (keine Zerstörung, Behinderung, Erhaltungs- bzw. Notstandsarbeiten müssen gewahrt bleiben, Notversorgung, Berücksichtigung des Gemeinwohls)
Fehlen einer dieser Voraussetzungen > wilder Streik, nicht von Art. 9 Abs. 3 GG geschützt,
Unterlassen- und Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers möglich.