Kündigung - was nun?

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Sie haben eine Kündigung erhalten? Bewahren Sie erst mal Ruhe!

Verlieren Sie aber keine Zeit, denn im Arbeitsrecht gibt es kurze Fristen. Gegen eine Kündigung kann man sich nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang wehren! Sie müssen innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Dazu brauchen Sie grundsätzlich keine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, Sie können auch selbst eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben oder sich von einer Gewerkschaft vertreten lassen. Wenn Sie selbst Kündigungsschutzklage erheben wollen hilft Ihnen bei der Formulierung ihres Begehrens auch die Rechtsantragsstelle beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht. Als Unterlagen benötigen diese den Arbeitsvertrag, Lohnauszüge der letzten drei Monate, Kündigungsschreiben.

In der ersten Instanz, also vor dem Arbeitsgericht, hat jeder seine eigenen Kosten zu tragen – auch im Falle des Obsiegens! D.h. wenn Sie anwaltlich vertreten sind und keine entsprechende Rechtsschutzversicherung haben fallen für Sie ihre Rechtsanwaltskosten an. Die Rechtsanwaltskosten berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage (ohne Mehrwert) liegt bei 1/4 Bruttojahresgehalt. Das ist dann die Berechungsgrundlage für die Kosten.

Leitfaden Kündigung - was nun? (pdf)