Betriebsratswahlen 2018

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Es ist wieder Zeit für Betriebsratswahlen. Diese finden im Zeitraum vom 01. März bis 31. Mai statt.  Die reguläre Betriebsratsamtszeit beträgt vier Jahre. Die Wahlen werden selbstständig durch den Betriebsrat organisiert bzw. durch einen Wahlvorstand eingeleitet. Es gibt zwei Wahlverfahren, ein „normales Wahlverfahren“ und ein schnelleres sog. "vereinfachtes Wahlverfahren" für kleinere Betriebe um die Kosten für den Arbeitgeber im tragbaren Rahmen zuhalten, da diese die Kosten der Betriebsratswahl zu tragen haben. Wahlberechtigt sind alle im Betrieb beschäftigten. Auch Leiharbeiter sind wahlberechtig, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb beschäftigt sind und sind daher auch aktiv für die Liste der Wahlberechtigten mitzuzählen. Wählbar sind alle Beschäftigte die länger als sechs Monate im Betrieb tätig sind. Die Größe der Betriebsrates richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb beschäftigten, hierbei sind auch Leiharbeitnehmer/innen zu berücksichtigen (BAG v. 24.01.2013, 2 AZR 140/12). Eine Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist geboten, um eine schnelle und effektive Wahl durchzuführen. 

Eine Bildung eines Betriebsrates ist bereits in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind möglich (§ 1 BetrVG). Gezählt werden hierbei die Arbeitnehmer pro Kopf. Leiharbeitnehmer/innen sind bei der Größe des Betriebsrates grundsätzlich zu berücksichtigen, BAG v. 13.03.2013 - / ABR 69/11.

Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt. Betriebsratsmitglieder dürfen weder bevorteilt noch benachteiligt werden, vgl. § 78 BetrVG.

Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG, § 103 BetrVG.

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb und verhandelt mit dem Arbeitgeber vertrauensvoll zum Wohle des Betriebes und der Arbeitnehmer, vgl. § 2 BetrVG, § 74 Abs. 2 BertVG

 

Wahlverfahren

Neben dem normalen Wahlverfahren ist auch ein vereinfachtes Wahlverfahren möglich. Ein sog. vereinfachtes Wahlverfahren ist grundsätzlich nur in betrieben zulässig, in denen mehr als 5 aber nicht mehr als 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden, § 14 a Abs. 1 BetrVG.

 

Kosten

Die erforderlichen Kosten hat der Arbeitgeber gem. § 20 Abs. 2 S. 1 BetrVG zu tragen.